Bundeskinderschutzgesetz Paragraf 72a SGB VIII

Im Jahr 2012 ist das Bundeskinderschutzgesetz nach Paragraf 72a achtes Sozialgesetzbuch (SGB VIII) in Kraft getreten. Demnach dürfen in kinder- und jugendnahen Bereichen keine einschlägig vorbestraften Menschen mehr tätig sein. Dies gilt auch in Vereinen, Verbänden und Initiativen. Diese sollen im Rahmen des Bundeskinderschutzgesetzes mit dem Kreisjugendamt Biberach eine Vereinbarung abschließen, die das genaue Vorgehen regelt, damit alle Seiten Sicherheit haben.

Das Gesetz möchte aber Jugendleiterinnen und Jugendleiter nicht unter Generalverdacht stellen. Deshalb obliegt es den Verantwortlichen in den Vereinen, sich die Art, Intensität und Dauer des Kontakts der Jugendleiterinnen und Jugendleiter sowie der Trainerinnen und Trainer zu den Kindern und Jugendlichen genauer anzuschauen. Wer Kinder und Jugendliche betreut, erzieht oder ausbildet und im Rahmen dessen die Möglichkeit hat, ein Vertrauensverhältnis zu den Kindern und Jugendlichen aufzubauen, der soll im Verein oder Verband ein erweitertes polizeiliches Führungszeugnis zur Einsicht vorlegen. Mittlerweile ist dies im Landkreis Biberach Standard und auch ein wichtiges Qualitätsmerkmal unserer Vereinsarbeit.

Wichtige Unterlagen

Vereinbarung nach § 72a Bundeskinderschutzgesetz (blanko)

Handlungsempfehlung zur Umsetzung des Bundeskinderschutzgesetzes im Landkreis Biberach (PDF)

Schaubild zur Handlungsempfehlung (PDF)

Antrag auf Gebührenbefreiung und erweitertes Führungszeugnis (PDF)

Merkblatt zur Gebührenbefreiung (PDF)

Prüfschema für Vereine, Verbände und Initiativen (PDF)

Selbstverpflichtungserklärung (PDF)

Unbedenklichkeitsbescheinigung (PDF)

Sollte Ihr Verein, Verband oder Ihre Initiative noch keine Vereinbarung mit dem Jugendamt abgeschlossen haben, dann dürfen Sie sich gerne an uns wenden. Und natürlich auch bei allen anderen Fragen und Herausforderungen, bei denen Sie Unterstützung benötigen.

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